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Urteile zu Detektivkosten in Gerichtsverfahren.
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung
einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkretem
Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver
Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im
Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von §91,1 ZPO war.
OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NW 671/90
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines
Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 04.04.95, 7 TA 243/94
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten
Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls
notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren.
OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt
erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die
Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können die
Detektivkosten von Vermieter ersetzt erhalten.
AG Hamburg, 24.10.90, 38 C 110/96
....ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht
gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine
schlüssige Antragstellung oder Rechtverteidigung erforderlichen Einzelheiten
und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und
nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür
aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des §
91 ZPO erstattungsfähig,
wenn ihre Aufwendung im unmittelbarem Zusammenhang mit dem späterem Prozess
steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwen-dungen, wenn der Unterhaltsberechtigte
Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und
die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des
Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn
sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen
Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als
notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht
möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen
zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse
ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen: dessen Kosten
sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
OLG Nürnberg 29.11.90, 4 W 3657/90
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat
nicht informieren.
Beschluß 26.03.91,
BA 8G 1ABR 26/90
Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozeßbezogen
sind, erstattungsfähig.
LArbG Düsseldorf 04.04.95, 7 Ta 243/94
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht.
AG Hessen 8K 3370
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